Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines Vereins, einer GmbH oder einer Stfitung, die Leistungen zur Alters-, Invaliden-, oder Hinterbliebenenversorgung zusagt, auf deren Leistungen kein Rechtsanspruch gewährt wird. Anderst verhält es sich bei der rückgedeckten Unterstützungskasse, bei der Leistungen über eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgesichert werden.
Grundgedanke der Unterstützungskasse ist, hoch zu versteuernde Einkommensteile auf den Ruhestand zu verlagern, in dem in der Regel geringere Steuersätze gelten. Der Mitarbeiter verzichtet auf anstehende Gehaltserhöhungen, oder verzichtet auf Teile seines Gehaltes oder Sonderzahlungen. Im Gegenzug erhält er durch die Unterstüzungskasse, an die der Verzichtsbeitrag entrichtet wird, eine wertgleiche Zusage für den Versorgungsfall. Die Unterstützungskasse erstellt hierfür einen Versorgungsplan.
Bedingung zur Steuerfreiheit der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind zahlreich. Wichtigstes Grundmerkmal: die Zuwendungen sind kein Arbeitslohn, der Verzicht darf sich nur auf künftige, weder dem Grunde noch der Höhe nach bereits entstadenen Gehaltsansprüche beziehen. Der Verzicht auf Sonderzahlungen muss demnach auch bereits im Vorjahr abgegeben worden sein, da diese im Laufe des Jahres schon als anteilig verdient gelten. Somit obliegt die Finanzierung der Beiträge dem Arbeitgeber. Desweiteren muss sich die zugesagte Versorgungsleistung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nachvollziehen lassen. Bei der rückgedeckten Unterstzützungskasse wird dies durch die Rückdeckungsversicherung erfüllt. Mindestens ein biometrisches Merkmal muss als Risiko für die Erbringung der Versorgungsleistung vereinbart werden, also entweder Invalidität, Alter oder Tod.
Bis zur Obergrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung mindern sich die Bemessungsgrundlagen entsprechend. Bis Ende 2008 gilt auch noch die Ersparnis auf die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge.
Die Leistungen der Unterstützungskasse sind vom Versorgungsberechtigten als nachträglich zufliessender Arbeitslohn zu versteuern. Hierbei kann aber ein Freibetrag von 40% der Versorgungsbezüge bis zu max. 3072 € geltend gemacht werden.
Zuwendungen, die ein Unternehmen an die Unterstützungskasse leitet, sind als Betriebsausgaben in voller Höhe abzugsfähig.
Beiträge zur Rückdeckungsversicherung hingegen sind nur als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn es sich um eine Versicheurng mit laufenden Beiträgen handelt. Die Dauer muss mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgelegt sein. Während dieser Zeit dürfen der Höhe nach nur gleichbleibende oder steigende Zahlungen entrichtet werden. Eine Finanzierung über Einmahlzahlungen oder mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ist somit nicht möglich.
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