Ab dem Geburtsjahrgang 1947 kommt es zu einer stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze für den Bezug der Altersrente um einen Monat pro Jahrgang. Bis zum Geburtsjahrgang 1958 ist das Renteneintrittsalter also schon von 65 Jahren auf 66 Jahre gestiegen.
Ab dem Geburtsjahrgang 1959 wird die Regelaltersgrenze dann um 2 Monate pro Jahrgang angehoben. Dieser Prozess endet dann mit dem Geburtsjahrgang 1964 auf der neuen Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Hat man jedoch 45 Pflichtbeitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzuweisen, kann man weiterhin mit 65 Jahren Altersrente beziehen.
Bei mindestens 35 Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Altersrente frühestens ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Hierbei ist ein Abschlag der Rentenhöhe von 14,4% hinzunehmen.
Von 60 auf 62 Jahre steigt die Regelaltersgrenze für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte.
Für schwerbehinderte Menschen mit mindestens 35 Beitragsjahren wird, ebenfalls stufenweise, auf die Altersgrenze von 65 Jahren angehoben. Bisher galt hier die Altersgrenze von 63 Jahren. Eine vorzeitige Inanspruchnahme wird ab dem Alter 62 (bisher 60 Jahre) möglich sein. Hierbei gilt ein Rentenabschlag von 10,8%.
Versicherte mit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können bei Erfüllung der 35 Beitragsjahregrenze können boch bis 2023 eine Altersrente aufgrund Erwerbsminderung mit 63 Jahren beziehen. 40 Beitragsjahre sind hierfür ab dem Jahr 2024 vorzuweisen.
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