Pensionskassen können als einfacher Weg zur betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter und Arbeitgeber von einem oder mehreren Unternehmen gegründet werden. Sie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung auf Basis eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft. Es gibt am Markt auch offene Pensionskassen, denen sich Unternehmen anschliessen können. Die Einrichtung einer eigenen Pensionskassen rechnet sich aufgrund des Aufwandes und der geforderten Kapitalausstattung (die Pensionskasse unterliegt der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nur für Grossbetriebe.
Versorgungsberechtigte erhalten aus der Pensionskasse Rentenleistungen als Hinterbliebenen-, Invaliden-, oder Altersversorgung.
Beiträge zur Pensionskasse können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei entrichtet werden. Zusätzlich gilt noch ein Festbetrag von 1800 €, die ebenfalls steuerfrei umgewandelt werden können.
Die Pensionskasse eignet sich für beide Durchführugswege, sowohl arbeitgeberfinanziert als auch als Entgeltumwandlung. Bei der Arbeitgeberfinanzierung bekommt der Arbeitnehmer die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt bezahlt. Bei der Entgeltumwandlung wird zwischen Mitarbeiter und Abeitgeber vereinbart, dass ein Teil des Bruttogehaltes oder Sonderzahlungen als Beitrag zur Pensionskasse eingezahlt wird.
Auf die Beiträge sparen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zu einer Beitragshöhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze auch noch die anteiligen Sozialabgaben. Bei der Entgeltumwandlung fällt diese Ersparnis ab Ende 2008 weg.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können unter den allgemein bestehenden Anforderungen für die Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung, wie z.B. Angemessenheit in die Pensionskasse aufgenommen werden.
Gegenüber der Unterstützungskasse muss bei der Gesellschfater-Geschäftsführerversorgung in der Pensionskasse kein weiterer Arbeitnehmer als versorgungsberechtigt einbezogen werden.
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