Kapitalanlageprodukte der 3. Schicht sind z.B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Kapitallebensversicherungen, Investmentfondsanteilen, Aktien… Diese erhalten keine Förderungen oder steuerliche Vergünstigungen in der Ansparphase. Die Beiträge zu solchen Sparformen sind nicht als Sonderausgaben absetzbar.
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Zinserträge von Sparverträgen sind mit der Kapitalertragssteuer von 30 % zu versteuern, werden aber mit dem Zinsfreistellungsauftrag zum Teil steuerfrei (im Jahr 2007 sind für ledige 750 € und für verheiratete 1500 € Zinsen steuerfrei, hinzu kommen 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag pro Person).
Bei Versicherungsleistungen als Kapitalzahlung ist der Ertragsanteil mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Der Ertragsanteil ist die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen. Der Ertragsanteil der Kapitalzahlung ist nur zu 50% steuerpflichtig, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt
und die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Lebensjahr stattfindet.
Bei Versicherungsleistungen als Leibrente ist ebenfalls der Ertrag zu versteuern. Allerdings wird hier der Ertragsanteil anhand einer Tabelle abhängig vom Rentenbeginnalter ermittelt.
Ertragsanteiltabelle
Rentenbeginnalter………….Ertragsanteil in %
…………….58……………………………………24
…………….59……………………………………23
…………60.u.61………………………………22
…………….62……………………………………21
…………….63……………………………………20
…………….64……………………………………19
…………65.u.66………………………………18
…………….67……………………………………17
…………….68……………………………………16
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