Bei einer Direktzusage zahlt der Arbeitgeber die Leistungen direkt an den Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalles eine Leistung zu, diese muss er als Rückstellung in der Firma bilanzieren. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die zugesagten Versorgungsleistungen über eine Rückdeckungsversicherung abzusichern. Diese können als Einzelrückdeckungsversicherungen oder als Kollektivrückdeckungsversicherungen abgeschlossen werden.
Eine Einzelzusage besteht, wenn die Zusage konkret einer Person gegeben wurde. Eine Gesamtzusage bezieht sich auf eine eine Versorgungsverordnung, die sich auf eine Mehrzahl von Personen bezieht. Einzig sachliche Gründe dürfen eine Differenzierung in den zugesagten Leistungen begründen, der Gelichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten.
Für die zugesagten Leistungen bildet der Arbeitgeber in seiner Bilanz Altersrückstellungen. Diese wirken gewinn- und somit steuermindernd. Die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung sind als Betriebsausgaben ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Während der Rentenzzahlungen sind Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen, die Rentenzahlungen gelten wieder als Betriebsausgaben.
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